Was ist eigentlich ein Praktikum?

Immer wieder taucht die Frage auf, wie der Begriff Praktikum definiert ist. Welche Eigenschaften zeichnen ein Praktikum aus? Was unterscheidet ein Praktikum von einem regulären Arbeitsverhältnis? Hier ein Überblick

Praktikum - © HaiYen Trinh © HaiYen Trinh
Betriebliches Praktikum in Deutschland:

  • Ziel eines betrieblichen Praktikums ist es, dass der/die Praktikant/in typische Tätigkeiten eines Berufs kennenlernt und hierbei entsprechend praktische Erfahrung sammelt.
  • Sinn eines betrieblichen Praktikums sollte die Qualifizierung und/ oder berufliche Orientierung sein.
  • Zu einem Praktikum gehören eine persönliche Betreuung, Anleitung und ein festgelegter Praktikumsablauf.
  • Ein Praktikum ist grundsätzlich zeitlich begrenzt (in der Regel drei Monate).
  • Praktikant/innen, die keine Schüler/innen oder Student/innen sind und deren Praktikum länger als 3 Monate andauert, erhalten den gesetzlichen Mindestlohn - ab dem 1. Juli 2021 - 9,60 Euro pro Stunde. 
    Achtung Ausnahme!
    Für Personen unter 18 Jahren gilt der Mindestlohn nicht und auch bei Langzeitarbeitslosen kann in den ersten sechs Monaten nach Einstellung vom Mindestlohn abgewichen werden.

Praktikum im Rahmen eines Schulbesuches oder eines Studiums in Deutschland:

  • Ein Praktikum kann verpflichtend sein, z. B. im Rahmen eines Studiums oder während der schulischen Ausbildung. Die Pflichtpraktika sind Bestandteil des (hoch)schulischen oder universitäten Bildungsganges.Hier gilt das jeweilige Schul-, bzw. Hochschulrecht. 
  • Diese Pflichtpraktika dürfen länger als drei Monate dauern. Dies ist z. B. bei dem Besuch der 11. Klasse einer Fachoberschule oder im Rahmen eines Praxissemesters der Fall.
  • Ergänzend können Schüler/innen und Student/innen freiwillige Praktika absolvieren. Hier gelten die oben beschriebenen Regelungen zu betrieblichen Praktika.

Praktikum im Ausland:

  • Praktika im Ausland dienen in erster Linie dazu den eigenen Horizont zu erweitern und praktische Erfahrung zu sammeln.
  • Bei Praktika im Ausland gelten die jeweils in dem Staat gültigen Regelungen zum Arbeitsrecht.

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse:

  • Tätigkeiten als Erntehelfer/in oder Saisonarbeitskraft für einen begrenzten Zeitraum sind kein Praktikum, da hier die Arbeitsleistung im Vordergrund steht und nicht die Qualifizierung und/ oder berufliche Orientierung.
  • Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer/innen erhalten daher den gesetzlichen Mindestlohn bzw. den gültigen Tariflohn.
  • Hier finden sie weitere Informationen zu Ferienjobs und Beschäftigung von Student/innen 

Für alle Praktika gilt, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ebenso wie die Regelungen zum Arbeitsschutz zu beachten sind. 

Ihre Ansprechpartner/innen bei der Arbeitnehmerberatung in
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein

Downloads

Impressum · Datenschutz · Leichte Sprache · Barrierefreiheit · © 2024 Landwirtschaftskammer Niedersachsen