Flexible Arbeitszeitregelung auch bei Minijobs
Minijobs oder geringfügige Beschäftigungen sind aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Auch in landwirtschaftlichen Betrieben, sei es im Haushalt, in der tierischen Produktion und hier besonders in der Milchvieh- und Sauenhaltung, sind Mini- Euro – Jobber vielseitig einsetzbare, gefragte Mitarbeiter. Dieses ist besonders der Fall, seit dem es die flexible Arbeitszeitregelung auch bei den Mini– Jobbern gibt.
Pauschalbeiträge für Arbeitgeber
Bei einer geringfügigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 30,94% des Verdienstes an die Minijobzentrale Knappschaft Bahn See abzuführen. Dieses sind 15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung und 2% Steuern (sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird). Zu dem wird der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Krankheit und Mutterschaft (Insolvenzgeldumlage) mit 0,99% fällig. Für Beschäftigte in Privathaushalten gelten verringerte Pauschalbeiträge und zwar 5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung und 2% Steuern. Ferner Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6% und ebenfalls für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft 0,84%. Der Arbeitgeber hat den Beitrag zur Krankenversicherung in beiden Fällen nur zu entrichten, wenn der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist. Seit Januar 2013 besteht für neue Minijobs eine generelle Rentenversicherungspflicht. Das heißt, die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers von 15% bzw. 5% werden auf den vollen gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag von 18,9% durch den Arbeitnehmer aufgestockt. Dadurch kommt der Arbeitnehmer in den Genuss des vollen Leistungsspektrums der Deutschen Rentenversicherung. Für den Arbeitnehmer besteht allerdings auf Antrag beim Arbeitgeber die Möglichkeit, sich von dieser eigenen Beitragsaufstockung befreien zu lassen.
Überschreiten der 450- Euro- Grenze
Die 450- Euro- Grenze kann an mehreren Monaten im Jahr überschritten werden. Die Überschreitung der 450-Euro-Grenze ist unschädlich, wenn sich aus der Gesamtbetrachtung über ein Beschäftigungsjahr ergibt, dass die 450-Euro-Grenze im Monatsdurchschnitt nicht überschritten wird. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatslohnes können nur solche Monate herangezogen werden, in denen die Aushilfskraft mindestens einmal pro Monat gearbeitet bzw. mindestens einen Tag Urlaub hatte. Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen steuerfreie Einnahmen. Hierzu gehören insbesondere steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr. Dieses können Einnahmen sein aus nebenberuflichen Tätigkeiten wie z. B. als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer, sowie Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Flexible Arbeitszeitregelung
Im Arbeitsvertrag wird eine flexible wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit vereinbart. Es ist ein schriftliches, jederzeit nachweisbares Arbeitszeitkonto zu führen, dass bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig auszugleichen ist. Wenn die betriebliche Situation es erfordert, kann der Arbeitnehmer für die Dauer von maximal drei Monaten von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. Die Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale sind nicht von dem in dem jeweiligen Monat erwirtschafteten, sondern ausschließlich von dem ausgezahlten und vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt zu zahlen. Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen dieser Arbeitszeitregelung ein regelmäßiges festes monatliches Arbeitsentgelt. Alle Arbeitsentgeltansprüche, die sich insgesamt aus der in einem Jahr zu erwartenden Arbeitszeit ergeben, werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes berücksichtigt. Das Arbeitsentgelt in einem Jahr (12 Monate) darf unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres anfallenden Zeitguthabens die Grenze von 5400 Euro nicht überschreiten.
Autor: Dirk Lüvolding
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