Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es?

Viele Betriebe können die anfallenden Arbeiten nicht mehr mit Familienarbeitskräften bewältigen. Ob und in welchem Umfang Mitarbeiter im Unternehmen eingestellt werden, hängt davon ab, ob sinnvolle Automatisierungs- und Technisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Vor der Entscheidung über den Umfang des Arbeitszeitbedarfs und damit der Art der Beschäftigung, ist eine arbeits- und betriebswirtschaftliche Kalkulation notwendig. Des Weiteren muss geprüft werden, ob

  • eine weitere Auslagerung an Lohnunternehmer sinnvoll ist und
  • Arbeitsspitzen (z. B. Stallreinigung) an Fremdfirmen abgegeben werden können?

Folgende Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen:

  • Vollzeitkraft
    Der Mitarbeiter stellt seine komplette Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung. Dies ist in der Regel bei einer 40 Stundenwoche gegeben. Lohnsteuer und Sozialabgaben richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters.
  • Teilzeitkraft
    Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis liegt die Dauer der Arbeitszeit unter der einer Vollzeitkraft. und über einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 €. Es gelten die gleichen  arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie für die Vollzeitarbeit. Auch hier richten sich Lohnsteuer und Sozialabgaben  nach den persönlichen Verhältnissen.
  • Minijober (geringfügige Beschäftigung)
    Eine geringfügige Beschäftigung, bzw. ein Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 450 € im Monat bzw. 5.400 € im Jahr nicht übersteigt. Bei dem derzeitigem gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 €/Stunde, entspricht dies einer Arbeitszeit von 48,96 Stunden im Monat. Der Arbeitgeber zahlt alleine die Abgaben von zurzeit 31,20 %, die darin enthaltene pauschale Lohnsteuer (2%) kann auf den Arbeitnehmer/in umgelegt werden
  • Saisonarbeiter (kurzfristige Beschäftigung)
    Bei saisonalen Arbeitsspitzen wäre eine kurzfristige Beschäftigung (Saisonarbeit) eine Alternative. Die Beschäftigung darf im Kalenderjahr längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage betragen. Saisonarbeit liegt nur vor, wenn die Arbeit nicht berufsmäßig und regelmäßig ausgeübt wird. Für saisonale Aushilfskräfte gilt ebenfalls der gesetzliche Mindestlohn (z.Z. 9,19 €). Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen nicht an. Der Arbeitgeber muss nur die Umlagen (insg. 1,2 %) bezahlen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Arbeitnehmerberatung und in der Agrarjobbörse.

Hartmut Osterkamp, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
FB Betriebswirtschaft, Bauen, Energie, Arbeitnehmerberatung

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