Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Seit dem 01.März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Ziel ist die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften aus sogenannten Drittstaaten. Es erleichtert die Einreise und den Aufenthalt für eine Beschäftigung als Fachkraft.

Mustafa Kaddour und Petrus Gebrgergisch beim Verlegen von Pflastersteinen - © Heiko Ahlrichs © Heiko Ahlrichs
Fachkräfte mit einer beruflichen Ausbildung oder einem abgeschlossenen Studium können in Deutschland eine Arbeit aufnehmen, zu der sie ihre im Ausland erworbene Qualifikation befähigt. Auch die Aufnahme einer Tätigkeit in verwandten Berufen ist möglich. Grundsätzlich besteht in den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus ein erhebliches Interesse an der nicht nur saisonalen Beschäftigung von qualifizierten Fachkräften aus Ländern, die nicht der europäischen Union angehören.

Nachfolgend in Kürze die wesentlichen Bestimmungen:

  • Als Fachkräfte gelten Personen mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren oder mit einem Studienabschluss. Voraussetzung für die Einreise ist der Nachweis der Gleichwertigkeit oder teilweisen Gleichwertigkeit Ihrer Qualifizierung mit einem deutschen Aus- oder Fortbildungsberuf nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz (BQFG). Für die durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Berufe der Agrar- und Hauswirtschaft sind in der Regel die die zuständigen Stellen für die Berufsbildung, u. a. die Landwirtschaftskammern, zuständig. Im Anerkennungsfinder finden Sie ihre zuständige Stelle.
  • Wer als Fachkraft aus einem Drittstaat eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen möchte, muss einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers nachweisen.
  • Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Nachweis über anerkannte oder teilweise anerkannte Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifizierung, Ausweisdokument) kann bei der deutschen Botschaft im Wohnsitzland das Einreisevisum zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland beantragt werden.
  • Arbeitgeber*innen können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein sogenanntes beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen. Dadurch kann die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums verkürzt werden. Die Gebühr beträgt 411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie die Gebühr für das Anerkennungsverfahren der beruflichen Qualifikation durch die zuständige Stelle. Nähere Auskünfte dazu erteilt die zuständige Ausländerbehörde.
  • Für Fachkräfte mit nachgewiesener beruflicher Qualifizierung ist auch die Einreise zur Arbeitsplatzsuche möglich. Sie erhalten dafür eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 6 Monaten. Weitere Voraussetzungen dafür sind u.a. der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes und Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Während des Aufenthaltes zur Arbeitsplatzsuche ist eine „Probebeschäftigung“ von bis zu 10 Stunden in der Woche bei einem potentiellen Arbeitgeber erlaubt.
  • Möglich ist auch die Einreise zur Teilnahme an einer beruflichen Anpassungsqualifizierung in Deutschland. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem die Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurde (z. B. Anerkennungsbescheid der LWK).

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.make-it-in-germany.com/de/

Autor: Rudolf Fuchs

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