Gemeinschaftsunterkünfte: Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Änderungen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes im Dezember 2020 haben nicht nur Auswirkungen auf die Fleischindustrie, sondern aufgrund der u. a. beschlossenen Gesetzesänderungen im Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung auf alle Arbeitgeber, die Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung stellen.

An den Fenstern der Schlafräume ist Sichtschutz erforderlich, pro Räumlichkeit ist ein Brandmelder anzubringen. - © Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) © Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Erstmalig wird nun in der ArbStättV der Begriff der „Gemeinschaftsunterkünfte“ konkret beschrieben (§2 Abs. 8). Betroffen sind nicht nur Unterkünfte innerhalb, sondern auch außerhalb des Betriebsgeländes, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung zur Verfügung gestellt werden und die von mindestens 4 Beschäftigten gemeinschaftlich genutzt werden.

Neu ist auch eine Dokumentationsverpflichtung (ArbStättV, Anhang Nr. 4.4 Unterkünfte).
Der Arbeitgeber hat die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle zu dokumentieren. In der Dokumentation sind anzugeben:

  • die Adressen der Gemeinschaftsunterkünfte,
  • die Unterbringungskapazitäten der Gemeinschaftsunterkünfte,
  • die Zuordnung der untergebrachten Beschäftigten zu den Gemeinschaftsunterkünften sowie
  • der zugehörige Zeitraum der Unterbringung der jeweiligen Beschäftigten.

Die Dokumentation muss ab Beginn der Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte verfügbar sein und ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen aufzubewahren.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen an Unterkünfte beziehungsweise der Dokumentationspflicht stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§25 ArbSchG). Wer durch einen vorsätzlichen Verstoß Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährdet, muss u. U. mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen (§26 ArbSchG).

Autorin: Gabriele Ritterhoff

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