Viele landwirtschaftliche Betriebe können die anfallenden Arbeiten nicht mehr mit den eigenen Familienarbeitskräften bewältigen. Sie suchen Mitarbeiter/innen und überlegen, welche Beschäftigungsmöglichkeit sinnvoll ist.

Ob und in welchem Umfang Mitarbeiter eingestellt werden kann, hängt vielfach davon ab, ob alle wirtschaftlich sinnvollen Automatisierungs- und Technisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. So muss geprüft werden:
- Ist eine weitergehende Auslagerung von Außenarbeiten an Lohnunternehmer sinnvoll?
- Können produktions- und verfahrenstechnisch bedingte Arbeitsspitzen an Fremdfirmen ausgelagert werden (z. B. Stallreinigung)?
Intensive betriebswirtschaftliche und arbeitswirtschaftliche Kalkulationen bilden die Voraussetzung für Entscheidungen über Art und Umfang des Arbeitszeitbedarfs und welche Art der Beschäftigung, die Richtige ist.
Welche Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen:
Vollzeitkraft
Sie liegt vor, wenn der Mitarbeiter die volle Arbeitszeit, die im Betrieb üblich ist, arbeitet und seine komplette Arbeitskraft dem Arbeitgeber somit zur Verfügung stellt. Diese beträgt in der Regel 40 Wochenstunden. Vom Bruttolohn werden die Sozialabgaben und Lohnsteuer abgezogen. Die Lohnsteuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters.
Teilzeitkraft
Ergibt sich nicht die Möglichkeit, eine Vollzeitarbeitskraft einzustellen, kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden. Der wesentliche Unterschied ist die Dauer der Arbeitszeit. Sie liegt unter einer Vollzeitkraft, aber über dem Arbeitsentgelt von der jeweiligen Minijobgrenze.
Interessant ist seit 1.7.2019 der erweiterte Übergangsbereich, auch Midijob genannt, weil er bis zu 2.000 Euro monatlich liegt. Vorteil ist, dass der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt abhängig, während der Arbeitgeberanteil im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen höheren Beitrag beginnend bei 28 Prozent und im oberen Bereich gleitend auf den üblichen Sozialversicherungsbetrag abzuschmelzen.
Zu dem Artikel: Teilzeitarbeitskräfte im Familienbetrieb
Minijobber (geringfügige Beschäftigung)
Ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung liegt vor, wenn in 2026 das Arbeitsentgelt 603 € im Monat nicht übersteigt (Minijob). Hier muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Er liegt aktuell bei 13,90 €/Stunde und steigt zum 1.1.27 auf 14,60 €, dies entspricht einer Arbeitszeit von maximal 43,33 Stunden im Monat. Der Arbeitgeber zahlt allein die Abgaben von zurzeit 31,17 %, die darin enthaltende pauschale Lohnsteuer (2%) kann auf den Arbeitnehmer/in umgelegt werden.
Saisonarbeiter (kurzfristige Beschäftigung)
Bei saisonalen Arbeitsspitzen wäre eine kurzfristige Beschäftigung (Saisonarbeiter) eine mögliche Alternative. Die Beschäftigung darf speziell in der Landwirtschaft im Kalenderjahr 15 Wochen bzw. 90 Tage sonst in allen anderen Bereichen längstens drei Monate und 90 Kalendertage betragen. Die Arbeit darf nicht berufsmäßig sein und nicht regelmäßig ausgeübt werden. Für saisonale Aushilfskräfte gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn. Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen unter gewissen Voraussetzungen nicht an. Der Arbeitgeber muss nur die Umlagen (insg. 1,17 %) bezahlen. Informieren Sie sich bitte bei der Minijobzentrale oder für ausländische Saisonarbeitskräfte zu den Bedingungen bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen.
Bei allen Beschäftigungsformen sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, z. B. Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Regelungen zum Arbeitsschutz.
Autor: Hartmut Osterkamp
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