Grüne Berufe: Dürfen ukrainische Flüchtlinge in Deutschland arbeiten?

Zum 03.03.2022 wurde die sogenannte EU-Massenzustrom-Richtlinie für ukrainische, geflüchtete Menschen in Kraft gesetzt, um eine unkomplizierte Aufnahme dieser Kriegsflüchtlinge in der EU zu gewährleisten. Diese ermöglicht, nach Umsetzung in deutsches Recht den geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die nicht lange vor dem 24.02.2022 oder danach eingereist sind, unter anderem die Teilnahme am deutschen Arbeitsmarkt.

Flagge der Ukraine - © jorono/Pixabay © jorono/Pixabay
Was bedeutet das für die geflüchteten Menschen aus der Ukraine?

Wer aus der Ukraine geflohen ist, benötigt bei der Ersteinreise nach Deutschland bis zum 04.03.2024 kein Visum. Die Menschen können sich ab Einreise bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Ein Aufenthalt ohne Titel ist bis zum 02.06.2024 möglich. Dies wird durch die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung geregelt. In der Zwischenzeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden. Während dieses visumsfreien Aufenthalts darf keine Arbeit aufgenommen werden. 

Seit dem 03.03.2022 wird den Geflüchteten aus der Ukraine nach § 24 AufenthaltsG vorübergehender Schutz in der EU gewährt. Für wen dieser vorübergehende Schutz gilt, kann auf der Seite des Flüchtlingsrat Niedersachsen nachgelesen werden. Diese Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst bis zum 04.03.2024. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis erhalten die Menschen übergangsweise eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. 

Bereits mit der Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt", als auch später mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthaltsG, sind sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland und damit jede Form der Erwerbstätigkeit erlaubt. In einigen Berufen gelten allerdings Zugangsbeschränkungen. Dies ist in den grünen Berufen aber nicht der Fall. 

Seit dem 01.06.2022 erhalten Personen mit vorübergehendem Schutz Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII und werden von den jeweiligen Jobcentern vor Ort betreut. Zuvor erhielten Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Weiterhin besteht ein Anspruch auf Teilnahme an Integrations- und Sprachangeboten. 

Auf der Seite des Landes Niedersachsen und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finden Sie weitere Informationen.

Bei Fragen zum Thema Ausbildung und Arbeit in den grünen Berufen für geflüchtete Menschen aus der Ukraine, melden Sie sich gerne bei den Arbeitnehmerberater*innen der verschiedenen Bundesländer oder den Willkommenslotsinnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen: Johanna KrebsLydia Vaske und Henrike Weddelmann.
 

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