Grüne Berufe und Menschen mit Behinderung - Warum nicht?

Sätze der Art „Wie soll ich eine Person im Rollstuhl auf meinem Hof beschäftigen“ oder „Mit einer Prothese kann nicht im Forst gearbeitet werden“ sind einem bestimmt schon einmal zu Ohren gekommen. Oder vielleicht kam einem selber auch dieser Gedanke.

Schwerbehinderung in grünen Berufen - © Annette Ippen © Annette Ippen
Menschen, die eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung haben, gelten laut Sozialgesetzbuch (SGB) IX als Menschen mit Behinderung. Daraus ergibt sich schon, dass nicht jede Behinderung auf den ersten Blick sichtbar ist wie beispielsweise ein Rollstuhl oder Blindenstock. Als Behinderung gilt ein GdB (Grad der Behinderung) von 20 bis 40, als Schwerbehinderung gilt ein GdB ab 50, eingestuft in Zehnerschritten. Bei einer Behinderung von 30 oder 40 können Sie eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen, wenn sie sonst aufgrund ihrer Einschränkungen ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung gilt in den Bereichen besonderer Kündigungsschutz, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, Betreuung durch spezielle Fachdienste und Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber*innen.
Das Schwerbehindertenrecht ist im Teil 3 des SGB IX verankert. Es enthält die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“. Diese umfassen beispielweise Pflichten von Arbeitgebern, Sonderkündigungsschutz sowie Zusatzurlaub und Befreiung von Mehrarbeit.

Auch Menschen mit einer (Schwer-) Behinderung können in den Grünen Berufen tätig sein. In einigen Bereichen gibt es vielerorts die Möglichkeit einer Theoriereduzierten Ausbildung (Werker*in, Helfer*in und/oder Fachpraktiker*in), wenn nach Art und Schwere der Behinderung (hier häufig Lernbehinderungen) eine reguläre Ausbildung nicht in Betracht kommt.
Im Anhang sind die zuständigen Bereiche für die Ausbildung in den Grünen Berufen der Bundesländer aufgelistet.
Spätestens seit dem zunehmenden Fachkräftemangel ist es auch für die Betriebe sinnvoll sich mit der Ausbildung und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu befassen.

Interessant für Arbeitnehmer*innen
•    Anerkannt Schwerbehinderte ab GdB 50 haben mehr Erholungsurlaub (§ 208 SGB IX Zusatzurlaub). Dieser beläuft sich auf eine Arbeitswoche. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies 5 Tage zusätzlicher Urlaub und bei einer 3-Tage-Woche 3 Tage. Dieser Zusatzurlaub gilt nicht für Gleichgestellte.
•    Sonderkündigungsschutz bei Arbeitsverhältnissen: Bei Beschäftigungen von über 6 Monaten benötigen Arbeitgeber*innen für eine wirksame Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Ohne Zustimmungsbescheid ist die Kündigung einer Person mit Schwerbehinderung unwirksam.
•    Hilfe zur Erhaltung bzw. Erlangung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes (Ratgeber)
•    Schwerbehinderte Menschen sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 SGB IX)
•    Steuerliche Vergünstigungen: Pauschbetrag (es muss weniger Einkommensteuer gezahlt werden), Höhe je nach GdB und Merkzeichen unterschiedlich
•    Evtl. Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, in Schwimmbädern, Museen und anderen öffentlichen Einrichtungen. Auch hier ist Art und Schwere der Behinderung und eventuelle Merkzeichen ausschlaggebend.
•    Nutzung der für Schwerbehinderte gekennzeichneten Parkplätze, welche entsprechende Merkzeichen im Ausweis haben,
•    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zwei Jahre eher in Rente gehen ohne Abzüge riskieren zu müssen. Informationen dazu gibt die Deutsche Rentenversicherung.

Interessant für Arbeitgeber*innen
•    Sowohl öffentliche als auch private Arbeitgeber*innen mit einer Betriebsgröße ab 20 Arbeitnehmer*innen müssen 5% schwerbehinderte AN einstellen. Wird diese Pflichtquote nicht oder nicht vollständig erfüllt, müssen Arbeitgeber*innen eine monatliche Ausgleichsabgabe an die Integrationsämter zahlen.
•    Es gibt Möglichkeiten der Förderung bei Aus- und Weiterbildungskosten sowie Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu einen Ratgeber 
Weitere Infos für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen rund um das Arbeitsverhältnis gibt es auf der Webseite des Projektes „REHADAT“ des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. 

Schwerbehindertenausweis
Viele Menschen, welche einen Schwerbehindertenausweis beantragen könnten, tun dies nicht. Gründe sind häufig Scham als Schwerbehinderte/r „abgestempelt“ zu werden. Viele möchten auch keine Vorteile gegenüber anderen (Kolleg*innen/Bewerber*innen) haben. Diese vermeintlichen Vorteile sind aber keine Bevorzugung von Schwerbehinderten, sondern ein Nachteilsausgleich. Damit sollen Schwerbehinderte die gleichen Chancen bspw. auf dem Arbeitsmarkt haben. Da dieser Ausweis aber keine Pflicht ist, bleibt es jedem Menschen mit Behinderung selbst überlassen, den Ausweis zu beantragen bzw. nicht zu beantragen.
Weitere Fragestellungen zur Ausweisbeantragung und zu allen Themen rund um die Teilhabe von Menschen mit Behinderung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf deren Webseite www.einfach-teilhaben.de

Zuständige Stellen für die Ausbildung in den Grünen Berufen:
Baden-Württemberg 
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen 
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Autorin: Annette Ippen

Ihre Ansprechpartner/innen bei der Arbeitnehmerberatung in
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