Mindestlohn, Mini- und Midijob-Regelungen ab dem 01. Oktober 2022

Der gesetzliche Mindestlohn soll ab dem 01. Oktober 2022 auf 12 € angehoben werden. Zusätzlich soll die Höchstgrenze einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) von aktuell 450 € auf 520 € erhöht werden. Auch die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich soll von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben werden. Außerdem sollen die Beschäftigten im unteren Übergangsbereich stärker entlastet werden, indem der Belastungssprung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geglättet wird.

Mindestlohn - © HaiYen Trinh © HaiYen Trinh
Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?

Der Mindestlohn wird laut der aktuellen Fassung des Mindestlohngesetzes (MiLoG vom 28.6.2022) ab dem 01. Oktober 2022 auf 12 €/h angehoben.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt laut MiLoG §22 nicht für Auszubildende, Arbeitnehmende unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Personen, die an einer Einstiegsqualifizierung oder einer Berufsvorbereitungsmaßnahme teilnehmen und einige Praktikanten. Des Weiteren gilt der Mindestlohn nicht für Ehrenamtliche sowie Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung.

Wie viel darf man als Minijob verdienen?

Mit der Anpassung des Mindestlohnes wurde auch die Verdienstgrenze für sogenannte „Minijobs“ (sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigungen) angehoben. Diese lag bis zum 30. September 2022 bei 450 €/Monat (5400 €/Jahr) und wurde zum 01. Oktober 2022 auf 520 €/Monat (6.240 €/Jahr) angehoben.

Wie passt sich die Verdienstgrenze zukünftigt an?

Die Verdienstgrenze für Minijobs wird zukünftig dynamisch angepasst. Das bedeutet, wenn der Mindestlohn zukünftig steigt, steigt auch automatisch die Verdienstgrenze. Grundlage soll dabei eine 10-Stunden-Woche zu Mindestlohnkondition sein.

Bei einer durchschnittlichen Wochenanzahl pro Monat von 4,33 (52 Wochen : 12 Monate) ergibt sich folgende Rechnung:

10 h/Woche * 4,33 Wochen/Monat = 43,3 h/Monat

43,3 h/Monat * 12 €/h = 520 €

Wenn nun ein höherer Stundenlohn als der Mindestlohn gezahlt wird, reduziert sich die Stundenzahl im Monat dementsprechend, wenn weiterhin ein Minijob vorliegen soll.

Kriege ich monatlich mehr Geld oder muss ich weniger arbeiten?

Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen Arbeitgeber*innen (AG) prüfen, zu welchen Konditionen sie ggf. Minijobber*innen (AN) angestellt haben. AG sind nicht verpflichtet den Verdienst automatisch mit Anheben der Verdienstgrenze zu erhöhen. Der Verdienst ergibt sich vielmehr aus arbeits- bzw. tarifrechtlichen Vereinbarungen. Wurde jedoch vor dem 01. Oktober 2022 weniger als 12€-Stundenlohn gezahlt, muss nun die Stundenanzahl an den bestehenden Verdienst oder der Verdienst an die gleichbleibende Stundenanzahl angepasst werden.

Rechenbeispiel September 2022 (Mindestlohn 10,45 €/h):

10,45 €/h * 43 h/Monat = 449 €/Monat

Rechenbeispiel ab Oktober 2022:

12 €/h * 43 h/Monat = 516 €/Monat     oder       12 €/h * 37,4 h/Monat = 449 €/Monat

Darf ich im Minijob mehr als 520€ im Monat verdienen?

Es zwei Ausnahmeregelungen.

  1. Wird das Jahresgehalt von 6.240 € nicht überschritten, darf in einzelnen Monaten mehr verdient werden, wenn entsprechend in anderen Monaten weniger verdient wird. Maßgeblich ist dann, dass im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 520 €/Monat verdient werden und es keine erheblichen Schwankungen sind. Dann liegt weiterhin ein Minijob vor.
  2. 6.240 € Jahresgehalt werden überschritten: „Gelegentliches“ Überschreiten der 520 € ist möglich, wenn die Arbeit unvorhersehbar (bspw. Krankheitsvertretung) ist/war und maximal 2 Monate innerhalb eines Zeitjahres beträgt. In diesen zwei Monaten darf maximal das Doppelte der Verdienstgrenze (also 1040 €) verdient werden.

Erhöht sich der Rentenversicherungsbeitrag durch den Mindestlohn?

Der Mindestbeitrag (32,55 €/Monat) zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung erhöht sich nicht. Wurde ein entsprechender Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt, behält dieser seine Gültigkeit.

Ändert sich die Bedingungen für kurzfristige Beschäftigungen durch den Mindestlohn?

Kurzfristige Beschäftigungen definieren sich in der Geringfügigkeits-Richtlinie, welche auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen („Minijobs“) beschreibt, als Beschäftigungen, die maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage umfassen. An diesen Zeitgrenzen ändert sich nichts. Die Grenze zur Prüfung der Berufsmäßigkeit erhöht sich allerdings von 450 € auf 520 €.

Welche Regelungen gibt es im Übergangsbereich (Midijob)?

Mit Anhebung der Minijob-Verdienstgrenzen ändern sich auch die Grenzen für Midijobs. Dieser Bereich erstreckt sich nun von 520,01€ bis 1.600€.

Im unteren Übergangsbereich verringert sich die Belastung der Arbeitnehmer*innen durch Sozialversicherungsbeiträge. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Arbeitgeber*innen eine höhere Belastung tragen. Dadurch soll der Belastungssprung von Minijob zu einem Midijob für Arbeitnehmende geglättet werden. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Minijobber*innen ihre Arbeitszeiten über die Minijob-Grenze hinaus ausweiten. Weitere Informationen über diesen komplexen Übergangsbereich inklusive einem Midijobrechners gibt es auf der Webseite der Minijob-Zentrale (https://magazin.minijob-zentrale.de/neuer-uebergangsbereich/#aenderung-bei-der-beitragstragung-ab-dem-1-oktober-2022)

Was bedeutet die Bestandsschutzregelungen für Midijobber?

Beschäftigte, die bis zum 30. September 2022 durchschnittlich im Monat 450,01 bis 520,00 € verdienen, sind als Midijobber versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Diesen Versicherungsschutz behalten die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch ab dem 1. Oktober 2022.

Es gelten Übergangsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung. Danach bleiben Arbeitnehmer in diesen Versicherungszweigen bis längstens zum 31. Dezember 2023 unter den bisherigen Regelungen für einen Midijob versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung unterliegen diese Arbeitnehmer hingegen ab dem 1. Oktober 2022 aufgrund eines Minijobs der Versicherungspflicht.

Betroffene Arbeitnehmer können in jedem einzelnen Versicherungszweig die Befreiung von der Versicherungspflicht bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Das hat dann Auswirkung auf den jeweiligen Status und Versicherungsschutz.

Quelle und weitere Informationen: Alle aktuellen Themen rund um Minijobs - einfach und verständlich erklärt (https://blog.minijob-zentrale.de/)

Autorin: Annette Ippen

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