Hinzuverdienstgrenzen bei Kurzarbeit und im Vorruhestand
Hinzuverdienst bedeutet bei Bezug von Sozialleistungen die Möglichkeit durch eine Nebentätigkeit das Einkommen zu erhöhen, dies ist häufig nur in begrenztem Umfang möglich. Werden bestimmte Grenzen überschritten wird ein Teil des Hinzuverdienst auf die Sozialleistung angerechnet.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit weitet die Bundesregierung die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: Sie können vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe ist aufgehoben.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/sozialschutz-paket-2-1746396
Wer Kurzarbeitergeld erhält, der musste bislang bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit mit einer Kürzung des Kurzarbeitergeldes rechnen. Das Nebeneinkommen wurde in voller Höhe (Brutto) dem Istentgelt hinzugerechnet. Bis zum 31. Dezember 2020 wird das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung übergangsweise bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Somit werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung geschaffen.
Hinzuverdienstgrenzen bei Vorruheständler in der gesetzlichen Rentenversicherung werden deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben: Für das gesamte Jahr 2020 gelten diese neuen Regelungen bei den Hinzuverdienstgrenzen. Damit sollen finanzielle Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung geschaffen werden. Siehe unter folgendem Link Punkt 5:
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2020/054-coronapaket-der-bundesregierung.html
Autor: Matthias Brandner
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