Wer beim Überstunden „abbummeln“ erkrankt, hat meist keinen Anspruch auf Zeitgutschrift.

Anders verhält es sich bei Krankschreibungen während des Freizeitausgleichs. Nach der Rechtsprechung trägt der Arbeitnehmer das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs und die Stunden können somit nicht nachgeholt werden.
Eine Ausnahme kann hier aber sein, wenn ein Freistellungsanspruch tariflich geregelt ist. Dies wurde im Februar durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt.