Cannabiskonsum am Arbeitsplatz - erlaubt oder verboten

Seit dem 01. April 2024 ist der Besitz und Konsum von Cannabis in begrenztem Umfang nicht mehr grundsätzlich verboten. Das gilt auch für den Konsum am Arbeitsplatz.

Cannabispflanze - © Jaroslav Moravcik / pixabay.com © Jaroslav Moravcik / pixabay.com
Es gelten dieselben Regelungen wie beim Alkoholkonsum und anderen Suchtmitteln, die die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden können.
Die Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.1 der SVLFG besagt im §12, dass Versicherte sich nicht durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Doch wann ist die Reaktionsfähigkeit derart beeinträchtigt und die Risikobereitschaft erhöht, sodass eine verstärkte Unfall- und Verletzungsgefahr am Arbeitsplatz für sich und andere besteht? Eindeutige Grenzwerte für Cannabis wie beim Autofahren unter Alkoholeinfluss stehen derzeit noch nicht zur Verfügung.
Wenn der Betrieb ein absolutes Cannabisverbot während der Arbeitszeit bzw. auf dem Betriebsgelände und bei Dienstfahrten wünscht, dann muss das ausdrücklich ausgesprochen werden. Der Unternehmende kann hierzu von seinem Hausrecht Gebrauch machen oder mittels Dienst-/ Betriebsvereinbarung oder Arbeitsanweisung ein Verbot aussprechen.
Besteht bereits eine entsprechende betriebliche Regelung, sollte sie angepasst werden, sodass sie alle psychoaktiven Substanzen einschließt. Oftmals dürfte der Begriff "Drogen" im Sinne von illegalen Substanzen verwendet worden sein. Darunter fällt Cannabis nun formal nicht mehr, auch wenn es sich nach wie vor um eine Droge im pharmazeutischen Sinn handelt.

Fürsorgepflicht des Betriebes

Stehen Beschäftigte im Betrieb erkennbar unter dem Einfluss von Suchtmitteln, muss der oder die Vorgesetzte handeln und diese nach Hause schicken. Passiert im Rausch ein Arbeitsunfall, bei dem ein Kollege oder eine Kollegin zu Schaden kommt, können strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Wichtig ist Aufklärungsarbeit – Wer schweigt kann Betroffenen nicht helfen

Sinn macht es, die Beschäftigten und Führungskräfte grundsätzlich über die Auswirkungen von Drogen am Arbeitsplatz aufzuklären und Führungskräften Kompetenzen im Umgang mit Verdachtsfällen zu vermitteln, damit bei Bedarf Hilfe zur Suchtprävention angeboten werden kann.

Übrigens: Für Jugendliche unter 18 Jahren bleibt Cannabis weiterhin generell verboten

Weiterführende Links:

https://shop.bzga.de/alle-kategorien/suchtvorbeugung/

https://www.bzga.de/service/beratungsstellen/

https://www.kenn-dein-limit.de/

https://www.sucht-am-arbeitsplatz.de/

https://www.dhs.de/service/suchthilfeverzeichnis

Autorin: Gabriele Ritterhoff

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